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   BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10   

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BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10 (https://dejure.org/2011,12474)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 5 B 46.10 (https://dejure.org/2011,12474)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 5 B 46.10 (https://dejure.org/2011,12474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher Fördermittel; Abzug von Elternbeiträgen bei Finanzierung des freien Trägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher Fördermittel; Abzug von Elternbeiträgen bei Finanzierung des freien Trägers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Soweit sie sich hinsichtlich des Maßstabes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09 - (Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1) bezieht, befasst sie sich nicht damit, dass dieses Urteil in einem Verfahren der prinzipalen abstrakten Normenkontrolle ergangen ist.

    2.1 Das gilt zunächst für die behauptete Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 (a.a.O.).

    Im Übrigen würde eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 (a.a.O.) auch daran scheitern, dass sich der vom Senat aufgestellte Rechtssatz auf eine andere Konstellation bezog, die mit jener, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar ist.

  • BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04

    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Staffelung von

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    2.2 Auch eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 24.04 - (FEVS 56, 297) liegt nicht vor.

    Während sich das Berufungsgericht insoweit mit der Frage befasst hat, ob nach der landesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KFöG LSA Elternbeiträge bei der Bemessung des Defizitausgleichs nach dieser Vorschrift "in der Höhe abzuziehen sind, wie sie nach Maßgabe der §§ 13 KiFöG (LSA), 90 SGB VIII erhoben werden können" (UA S. 15), hat der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) Ausführungen zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII gemacht.

    b) Bereits aus der oben begründeten mangelnden Vergleichbarkeit der Entscheidungen folgt, dass es an einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch fehlt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) abgewichen, weil es die Auffassung vertreten habe,.

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    2.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 10 f.) liegt schließlich auch keine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - (BVerwGE 112, 373) vor.

    Es hat sich im Urteil vom 31. Januar 2001 (a.a.O.) zum einen nicht in abstrakter Weise - wie die Beschwerde meint - mit "der materiellrechtlichen Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel einer untergesetzlichen Norm", sondern allein und konkret mit Bebauungsplänen befasst.

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Dazu müsste in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt werden, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

    Eine solche Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. Rn. 9 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.05.2007 - 4 BN 16.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 78/85

    Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    In Fällen öffentlicher Förderung von Investitionen - in Form von Zuwendungen und Zuschüssen - handle es sich um Investitionen aufgrund von Drittmitteln, auf die Abschreibungen (auch nach handels- und steuerrechtlichen Maßstäben) grundsätzlich nicht vorgenommen werden könnten (UA S. 13 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IV R 78/85 - BFHE 154, 212 sowie m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 5 B 35.09

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Eine solche Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. Rn. 9 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2009 - 6 B 12.09

    Abweichung in einem tragenden abstrakten Rechtssatz bei Auseinanderfallen des

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10
    Insoweit muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris Rn. 2 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).
  • BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10

    Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer zu klärenden verfassungsrechtlichen

  • BVerwG, 28.05.2014 - 5 B 4.14

    Eigenständige Regelungsbefugnis der Länder bezüglich der Förderung von

    Insoweit hätte im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden müssen, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2014 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5; vom 28. September 2010 a.a.O. und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).
  • VG München, 17.05.2016 - M 1 K 16.337

    Unzulässige Gefälligkeitsplanung

    Ob dem Landratsamt eine so genannte "Normverwerfungskompetenz" zusteht und es deshalb berechtigt ist, die Einbeziehungssatzung der Beigeladenen unangewendet zu lassen, kann dahinstehen, da zumindest das Gericht diese Verwerfungskompetenz besitzt und die Einbeziehungssatzung als unwirksam ansehen kann (vgl. Kalk/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB a. a. O. § 10 Rn. 378 ff.; BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 5 B 46.10 - juris Rn. 18).
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